0314

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_57-2015
Entscheiddatum
15. März 2016
Rechtsgebiet
Veterinärwesen
Stichworte
Hundehaltung; partielle Leinenpflicht bei aggressivem Verhalten; Verhältnismässigkeit
Verwendete Erlasse
Art. 77–99 Tierschutzverordnung; § 9 Hundegesetz; §§ 11, 18 Abs. 1 lit. f HuG; § 23 HuG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Hunde sind so zu halten, zu führen und beaufsichtigen, dass sie weder Menschen und andere Tiere gefährden, belästigen oder in der Nutzung des frei zugänglichen Raumes beeinträchtigen. Verboten ist insbesondere, Hunde auf Menschen und Tiere zu hetzen und frei zugänglichen Raum unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen. Diese allgemeinen Pflichten gelten in allen Situationen und können in jedem Fall nur erfüllt sein, wenn die Person, die einen Hund führt, zu diesem Sichtkontakt hält. Wer seinen Hund wissentlich und willentlich frei laufen lässt und ihn dabei aus dem Blickfeld verliert, kommt diesen Grundregeln nicht nach. Entstehen so Konfliktsituationen, bei denen Dritte und/oder ihre Tiere (insbesondere Hunde) gefährdet und belästigt werden, kann die verantwortliche Person in der Folge verpflichtet werden, ihren Hund an der Leine zu führen. Aus Gründen der Verhältnismässigkeit kann die Leinenpflicht räumlich eingegrenzt und nur für nicht überschaubare Gelände angeordnet werden (partielle Leinenpflicht). Ein Gelände gilt als offen und überschaubar, wenn im Umkreis von mindestens 100 Metern eine uneingeschränkte Sicht herrscht, sodass sich weder Menschen noch Tiere unbemerkt nähern können (z.B. ausserhalb Siedlungs- oder Naherholungsgebieten).

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