0313

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_1268-2012
Entscheiddatum
27. Februar 2015
Rechtsgebiet
Veterinärwesen
Stichworte
Haltebewilligung für einen Hund (Rassentypenliste II); Leinen- und Maulkorbpflicht; Wesensprüfung
Verwendete Erlasse
Art. 77 ff. Tierschutzverordnung; § 8 ff. Hundegesetz; §§ 9 ff. Hundegesetz; § 5 Hundeverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Hunde sind so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen Raums beeinträchtigen und die Umwelt nicht gefährden. Ergibt sich aufgrund von Vorfällen (z.B. Raufereien, Bisse) ein erhöhtes Gefährdungspotenzial, kann die Behörde zum Schutz der Öffentlichkeit gegenüber der Halterin oder dem Halter (zusätzliche) Massnahmen wie Leinenpflicht, Maulkorbpflicht bei Führung durch Drittpersonen oder das Verbot des Führens durch Drittpersonen anordnen, und zwar unabhängig davon, ob solche Drittpersonen infolge eines Beissvorfalls strafrechtlich verfolgt worden sind oder nicht. Das Verwaltungsverfahren und das Strafverfahren haben ihre Grundlage zwar je in der Hundegesetzgebung, verfolgen jedoch unter verschiedenen Blickwinkeln unterschiedliche Zwecke (prospektive Festlegung von Massnahmen aus Sicherheitsgründen / retrospektive Ahndung des fehlbaren Verhaltens des Tierführers). Anwendungsfall eines American Staffordshire Terriers, der sich, geführt durch eine Drittperson (Bekannter der Halterin als Inhaberin einer Haltebewilligung), in eine Rauferei mit einem anderen Hund verwickelte und ein diesen Hund führendes Mädchen in den Oberschenkel biss.  

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