0312

Entscheidinstanz
Sicherheitsdirektion
Geschäftsnummer
DS_2015.1037
Entscheiddatum
28. Juli 2016
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Stichworte
Aufenthaltsbewilligung; Rentnerinnen und Rentner; Erfordernis der «notwendigen finanziellen Mittel»
Verwendete Erlasse
Art. 28 AuG; Art. 25 VZAE
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Beurteilung, ob die für einen dauernden und definitiven Aufenthalt in der Schweiz als Rentnerin oder Rentner «notwendigen finanziellen Mittel» vorhanden sind, setzt eine Gesamtrechnung über die Aufenthaltsdauer anhand der Lebenserwartung nach aktuellen statistischen Grundlagen voraus. Die entsprechenden Mittel müssen in Form von Renten- oder anderen Einkünften (aus Nicht-Erwerbstätigkeit) oder durch entsprechendes Vermögen gesichert sein. Leistungen Dritter, insbesondere finanzielle Leistungen oder Naturalleistungen von Verwandten, können nur in engen Grenzen berücksichtigt werden. Vorliegendenfalls offengelassen, ob die aus dem Ausland stammende Rentnerin «besondere persönliche Beziehungen zu der Schweiz» nachweisen kann, der Aufenthalt ist zu verweigern, da sie nicht über genügend eigene Mittel für ihren Lebensunterhalt in der Schweiz verfügt.

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