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Entscheidinstanz
Bildungsdirektion
Geschäftsnummer
R-2015-0070
Entscheiddatum
9. Juni 2015
Rechtsgebiet
Schulrecht (Mittelschule)
Stichworte
Aufnahmeprüfung; mündliche Prüfung
Verwendete Erlasse
§§ 9 f. Aufnahmereglement; § 13 Aufnahmereglement; § 21 Aufnahmereglement; § 13 Promotionsreglement
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Aus der grossen Diskrepanz zwischen der Zeugnisnote und den Prüfungsnoten kann nichts abgeleitet werden, denn für Aufnahmeprüfungen an ein Gymnasium gilt ein strengerer Notenmassstab als in der Sekundarschule. Bei mündlichen Prüfungen besteht keine Verpflichtung zur Protokollierung oder schriftlichen Aufzeichnung. Jedoch sind negative Prüfungsentscheide spätestens im Rechtsmittelverfahren von der Schule nachvollziehbar zu begründen. Ein Wechsel des Examinators zur nächsten Aufgabe in der Hälfte der Prüfungszeit ist gerechtfertigt, wenn die Kandidierenden trotz Hilfeleistung bei einer Aufgabe nicht weiterkommen. Mangelnde Unterstützung der Eltern bei der Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung führt nicht zur Anwendung der Ausnahmebestimmung gemäss § 21 Aufnahmereglement.

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