0309

Entscheidinstanz
Bildungsdirektion
Geschäftsnummer
R-2015-0050
Entscheiddatum
25. Juni 2015
Rechtsgebiet
Schulrecht (Mittelschule)
Stichworte
Aufnahmeprüfung; Prüfungserleichterungen bei Behinderung; Legasthenie/Dyslexie; Nachteilsausgleich
Verwendete Erlasse
Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung; Art. 2 Abs. 1 Behinderungsgesetz; § 21 Aufnahmereglement
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Personen mit Behinderung haben Anspruch auf formale Prüfungserleichterungen, die ihren individuellen Bedürfnissen angepasst sind (sog. Nachteilsausgleich). Zu denken ist namentlich an Prüfungszeitverlängerungen, Benutzung eines Computers, gesonderten Prüfungsraum etc. Dyslexie (Lese- und Rechtschreibestörung) gilt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 BehiG als Behinderung. Um einen Nachteilsausgleich bei Prüfungen zu erlangen, muss der Anspruch rechtzeitig d.h. im Vorfeld der Prüfungen bei der Prüfungsbehörde geltend gemacht und durch eine behördliche oder medizinische Bestätigung inklusive Angaben über die erforderlichen Anpassungen des Prüfungsablaufs belegt werden. Im Nachhinein kann eine allfällige Benachteiligung durch eine Behinderung nicht mehr berücksichtigt werden. Das Nichtgewähren der Nachteilserleichterung erfordert eine qualifizierte Begründung in Form einer anfechtbaren Verfügung. Eine mündliche Abweisung durch die Schule ist als unzulässig anzusehen. Die Verweigerung einer attestierten Prüfungszeitverlängerung aufgrund knapper Ressourcen (Schulzimmer) verletzt den Anspruch auf eine formale Anpassung der Aufnahmeprüfung gemäss Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV. Die Nichtgewährung des Nachteilsausgleichs trotz Kenntnis der Behinderung stellt zudem einen besonderen Fall im Sinne von § 21 Aufnahmereglement dar. Ein Abweichen von den Aufnahmebestimmungen ist gerechtfertigt.

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