0308

Entscheidinstanz
Rekurskommission Hochschulen
Geschäftsnummer
RekoHS_101/14
Entscheiddatum
9. Juni 2015
Rechtsgebiet
Öffentlichkeitsprinzip
Stichworte
Informationszugang zu Personendaten; Rechtsgrundlage
Verwendete Erlasse
§ 16 Abs. 1 lit. a–c IDG; § 20 Abs. 1 IDG; § 26 IDG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Betrifft ein Informationszugangsgesuch nach § 20 Abs. 1 IDG Personendaten, stellt das Verfahren nach § 26 Abs. 1 IDG sicher, dass betroffene Dritte angehört werden, bevor das öffentliche Organ Informationen über sie veröffentlichen darf. Den Entscheid über die Bekanntgabe trifft das öffentliche Organ gestützt auf § 23 Abs. 3 IDG, der gemäss § 27 IDG rechtsmittelfähig ist. § 16 Abs. 1 lit. b IDG beschränkt sich auf das aktive Informieren durch das öffentliche Organ.   Die Information darüber, zu wie vielen Prozenten eine Person bei einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber angestellt ist, betrifft ihr Arbeitsverhältnis und stellt eine persönliche Information dar, deren Bekanntgabe keinen schützenswerten Eingriff in die Privatsphäre darstellt. Dasselbe gilt für die Mitteilung, ob die Bewilligung für eine Nebentätigkeit vorliegt oder nicht.

Für dieses Thema zuständig: