0307

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 31/2016
Entscheiddatum
19. Januar 2016
Rechtsgebiet
Öffentlicher Personenverkehr
Stichworte
Verbundfahrplan; Grundversorgung; übriges Verbundangebot
Verwendete Erlasse
§ 18 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr; § 20 PVG; § 29 PVG; § 4 Angebotsverordnung; § 11 Angebotsverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Verkehrsverbund gewährleistet gemäss Personenverkehrsgesetz eine Grundversorgung; darüber hinaus werden entsprechend der möglichen Nachfrage Fahrplanverdichtungen und zusätzliche Linien eingeführt. Ein Verzicht auf die Grundversorgung ist, wenn die Voraussetzungen für eine Grundversorgung gegeben sind, vom PVG und der Angebotsverordnung nicht vorgesehen. Der Entscheid darüber, ob für ein Siedlungsgebiet eine Grundversorgung anzubieten ist oder nicht, liegt somit dort, wo die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, nicht im Ermessen des Verkehrsverbunds.

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