0306

Entscheidinstanz
Baudirektion
Geschäftsnummer
BD_A15 072
Entscheiddatum
5. Juni 2015
Rechtsgebiet
Landwirtschaft
Stichworte
Direktzahlungen; ökologischer Leistungsnachweis; qualitativer Tierschutz; Stallgrösse
Verwendete Erlasse
Art. 70 Abs. 2 Bst. a Landwirtschaftsgesetz; Art. 6 Tierschutzgesetz; Art. 3, 6 und 41 Tierschutzverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Bodenbewirtschaftende bäuerliche Betriebe erhalten unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises neben allgemeinen Direktzahlungen sogenannte Ethobeiträge (BTS- und RAUS-Beiträge). Der ökologische Leistungsnachweis umfasst die tiergerechte Haltung der Nutztiere. Dazu gehört, dass nicht mehr Tier eingestallt sein dürfen als Liegeboxen vorhanden sind. Die Konzeptionierung und Dimensionierung des Laufstalls bzw. der Liegeboxen spielt im Hinblick auf das Tierwohl eine bedeutende Rolle. Aus der Tatsache, dass sich bei guten klimatischen Bedingungen die Mehrheit der Kühe auf der Weide befindet und deshalb nicht immer alle Liegeboxen belegt sind, kann nicht abgeleitet werden, dass auch eine im Vergleich zur Anzahl Tiere geringere Anzahl Liegeboxen ausreichen würde.

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