§§ 123 f. Landwirtschaftsgesetz; §§ 141, 148 LG; §§ 12 f. Staatsbeitragsgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Mit öffentlichen Mitteln erstellte oder verbesserte landwirtschaftliche Betriebe dürfen bis zum Ablauf von 30 Jahren nach der Schlusszahlung der Subventionen dem Zweck, für den die Beiträge geleistet worden sind, nicht entfremdet werden. Diese Bestimmung zielt darauf ab, der Spekulation mit landwirtschaftlichen Heimwesen zu begegnen. Eine Zweckentfremdung liegt vor, wenn eine Baute oder Einrichtung ganz oder teilweise zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken umgenutzt bzw. nicht mehr entsprechend dem seinerzeitigen Subventionszweck verwendet wird oder wenn die Baute für den neuen Zweck bzw. unter den neuen Verhältnissen nicht subventioniert würde. Entsprechend sind Staatsbeiträge zurückzuerstatten. Anwendungsfall auf das Wohnhaus des bisherigen Selbstbewirtschafters, der seinen Betrieb nach 28 Jahren verpachtet, aber das Haus weiterhin selber bewohnt.