0304

Entscheidinstanz
Baudirektion
Geschäftsnummer
BD_A15 033
Entscheiddatum
9. März 2015
Rechtsgebiet
Jagd und Fischerei
Stichworte
Schwarzwildjagd; führende Bachen; Abschussverbot; abstrakte Normenkontrolle
Verwendete Erlasse
Art. 7 Abs. 5 Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel; § 27 Abs. 1 lit. b Gesetz über Jagd und Vogelschutz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Muttertiere und Jungtiere bedürfen während der Jagd besonderer Schonung. Die Bestimmung, wonach führende, laktierende Bachen geschützt sind und nicht abgeschossen werden dürfen, auch wenn sie nicht in Begleitung ihrer Frischlinge erscheinen, entspricht dem Sinn und Zweck des Schutzes der säugenden Frischlinge und deren Muttertiere; sie widerspricht übergeordnetem Recht nicht. Aus wildbiologischen, tierschützerischen und jagdethischen Überlegungen ist es unerheblich, ob eine führende Bache in unmittelbarer, physischer Begleitung ihrer Frischlinge ist oder ob diese in der nahen Deckung abgelegt sind.

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