0303

Entscheidinstanz
Baudirektion
Geschäftsnummer
BD_A15 032
Entscheiddatum
9. März 2015
Rechtsgebiet
Jagd und Fischerei
Stichworte
Ansprechen von Wildtieren; Sorgfaltspflicht; Sanktionierung von Ansprechfehlern
Verwendete Erlasse
§ 27 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 Gesetz über Jagd und Vogelschutz; § 11 Abs. 1 lit. h JagdG ; § 56 Abs. 2 JagdG ; § 27 Jagdverordnung;  
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Jägerinnen oder Jäger, die ihre Schusswaffe pflichtwidrig unvorsichtig führen, können von der Pacht eines Jagdreviers und vom Besitz des Jagdpasses ausgeschlossen werden; in leichten Fällen kann ihnen ein (administrativer) Verweis erteilt werden. Pflichtwidrigkeit liegt vor, wenn es die Jägerin oder der Jäger unterlässt, vor Abgabe des Schusses Alter, Geschlecht, soziale Klasse und Gesundheitszustand des Wildtieren genau zu bestimmen (Jägersprache: ansprechen). Kann erst nach dem Aufbrechen des erlegten Wildtiers erkannt werden, dass es sich nicht um ein Schmaltier, sondern um ein sich im Endstadium der Laktation befindlichen Hirschkuh handelt, liegt keine pflichtwidriges Ansprechen vor. Aufhebung des Verweises und des Einzugs des Jagderlöses.

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