0302

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1114/2015
Entscheiddatum
2. Dezember 2015
Rechtsgebiet
Übriges Verwaltungsrecht
Stichworte
Tierschutz; Tierversuchsbewilligung
Verwendete Erlasse
Art. 17 Tierschutzgesetz; Art. 19 und 20 TSchG; Art. 34 TSchG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Tierversuche, die dem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen, sein Allgemeinbefinden erheblich beeinträchtigen oder seine Würde in anderer Weise missachten können, sind auf das unerlässliche Mass zu beschränken und dürfen an evolutiv höher stehenden Tieren nur durchgeführt werden, wenn der Zweck nicht mit evolutiv niedriger stehenden Tierarten erreicht werden kann und keine geeigneten Alternativmethoden vorhanden sind. Der aus den Versuchen erwartete Erkenntnisgewinn ist den Schmerzen, Leiden oder Schäden des Tiers gegenüber zu stellen.   Der präfrontale Cortex ist namentlich für die Entscheidfindung, das Arbeitsgedächtnis und die kognitive Kontrolle verantwortlich. Jener von Rhesusaffen weist – verglichen mit andern Säugetieren – mit dem des Menschen die grösste Ähnlichkeit auf. Die aus dem Versuch gewonnenen Erkenntnisse sind wesentlich für die neurologische Grundlagenforschung und die spätere Entwicklung von Therapiemassnahmen für neuropsychiatrische Störungen.   Trotz der Zuweisung des Versuchs in den Schweregrad 3 wirkt sich die Belastung der Tiere geringer als bei früheren Versuchen aus. Den Tieren werden keine übermässigen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt, weshalb die Güterabwägung zugunsten des Interesses der Gesellschaft am angestrebten Erkenntnisgewinn erfolgt und die Versuchsbewilligung zu schützen ist.   Angefochten vor Verwaltungsgericht (VB.2016.00048)

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