0301

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1006/2015
Entscheiddatum
28. Oktober 2015
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Mehrheitswahlen; Leere Stimmen; absolutes Mehr
Verwendete Erlasse
§ 71 Gesetz über die politischen Rechte
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Um gültige Stimmen zu erhalten, müssen bei Mehrheitswahlen mit einem leeren Wahlzettel die zu wählenden Personen handschriftlich aufgeschrieben und eindeutig bestimmbar sein. Zeilen auf Wahlzetteln, die anstelle eines Namens einen Strich aufweisen, können keiner bestimmten Person zugeordnet werden, gelten nach dem Willen des Gesetzgebers als leere Stimmen und werden demgemäss für die Ermittlung des absoluten Mehrs nicht erfasst.

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