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Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_636/2014
Entscheiddatum
30. Juni 2014
Rechtsgebiet
Veterinärwesen
Stichworte
Hundegesetzgebung; vorsorgliche Beschlagnahmung eines Hundes aus Sicherheitsgründen
Verwendete Erlasse
Art. 24 Tierschutzgesetz; Art. 79 Tierschutzverordnung; §§ 17–19 Hundegesetz; § 6 Verwaltungsrechtspflegegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Massnahmen zum Schutz vor gefährlichen Hunden zielen auf die Vorbeugung von Vorfällen mit Hunden (z.B. Hundebisse) ab. Bei verhaltensauffälligen Hunden, insbesondere bei übermässigem Aggressionsverhalten, muss die Vollzugsbehörde rasch durchgreifen können. Stellt ein Hund unter den aktuellen Haltungsumständen ein erhebliches Sicherheitsrisiko für Mensch und Tier dar, hat sie daher unverzüglich einzuschreiten und kann dabei den Hund vorsorglich beschlagnahmen.   Anwendungsfall eines Deutschen Schäferhundes, dessen Halter nicht in der Lage ist, das Tier ausreichend zu kontrollieren. Prüfung der Verhältnismässigkeit; Möglichkeit milderer Massnahmen als einer vorsorglichen Beschlagnahmung (Maulkorb- und Leinenpflicht, weitere Erziehungskurse) abgelehnt.  

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