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Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
G_585/2012
Entscheiddatum
18. November 2013
Rechtsgebiet
Gesundheitswesen
Stichworte
Betriebsbewilligung für eine ambulante zahnärztliche Institution; rückwirkende Erteilung;  
Verwendete Erlasse
§ 35 Abs. 2 lit. e Gesundheitsgesetz; § 36 GesG; § 17 Abs. 1 Vo über die universitären Medizinalberufe; § 4a VRG  
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Bei der Bewilligung zum Betrieb einer ambulanten (zahn-)ärztlichen Institution handelt es sich um eine Polizeibewilligung, auf deren Erteilung bei Vorliegen der gesetzlich festgelegten Voraussetzungen ein Rechtsanspruch entsteht. Diese ist jedoch keine blosse Feststellungsverfügung, sondern ein mit rechtsgestaltender Wirkung versehenes Zulassungsinstrument, welches die gesuchstellende Person erst ermächtigt, die unter Bewilligungsvorbehalt gestellte Tätigkeit auszuüben. Die Bewilligung kann daher als formelle Voraussetzung für die Rechtmässigkeit der bewilligungspflichtigen Tätigkeit nur ex nunc wirken, und eine rückwirkende Erlaubnis kommt nicht in Frage. Auch der Umstand, dass sich vorliegend die Bewilligungsfähigkeit dieser Tätigkeit erst nachträglich – aufgrund einer gerichtlichen (akzessorischen) Normenkontrolle der entsprechenden Rechtsgrundlage – ergibt, rechtfertigt keine auf den Zeitpunkt des ursprünglich abgelehnten Gesuchs rückwirkende Bewilligungserteilung.

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