0298

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_259/2013
Entscheiddatum
14. April 2014
Rechtsgebiet
Heil- und Lebensmittel
Stichworte
Versandhandel mit Arzneimitteln; automatisierte Rezeptanfrage; Arzneimittelsicherheit und Patientenschutz
Verwendete Erlasse
Art. 26 f.- Heilmittelgesetz (HMG); Art. 29 Arzneimittelverordnung (VAM); §§ 10 f. (kantonale) Heilmittelverordnung (HMV); § 41 HMV; § 12 GesG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Versandhandel – einschliesslich via Internet – mit Arzneimitteln ist als eine besondere Form der Abgabe von Arzneimitteln im Detailhandel nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, die dem besonderen Risiko für die Arzneimittelsicherheit und dem Patientenschutz Rechnung tragen. Aus heilmittelrechtlicher Sicht ist erforderlich, dass eine Arztkonsultation der Verschreibung von Arzneimitteln zeitlich vorangehen muss und die Verschreibung auch eine persönliche Beratung voraussetzt. Eine Internet-basierte, automatisierte Rezeptanfrage durchbricht den heilmittelrechtlich vorgegebenen Ablauf Arztkonsultation  – Rezeptausstellung – Arzneimittelbezug bzw. das dem Patientenschutz dienende Erfordernis einer der Arzneimittelverschreibung vorangehenden Arztkonsultation. Entsprechende Internetangebote sind nicht zulässig. Die Rezeptflicht betrifft im Versandhandel auch Arzneimittel der Kategorien C und D. Eine automatisierte Rezeptanfrage genügt also auch bezüglich dieser Arzneimittelkategorien nicht.

Für dieses Thema zuständig: