Lebensmittelproben; Probenahmeplan; Überschreitung von Grenzwerten gesundheitsschädlicher Substanzen
Verwendete Erlasse
Art. 6, 23, 23a, 24, 25 und 28 Lebensmittelgesetz; Art. 49, 54 und 55 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Im Bereich der Lebensmittelkontrolle gilt der Grundsatz der Selbstkontrolle. Amtliche Kontrollen erfolgen in der Regel nur stichprobenweise. Lebensmittel und der Lebensmittelherstellung dienende Tiere müssen über alle Herstellungs-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen rückverfolgbar sein. Überprüfung von Massnahmen zur Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit und der ordentlichen Dokumentierung der Selbstkontrolle mittels Proben und Analysen. Vorgehen der Vollzugsorgane bei der Feststellung der Überschreitung von Grenzwerten.