Verwaltet und verwendet eine öffentlichrechtliche Körperschaft als Sondervermögen finanzielle Mittel, die ihr aus einem Nachlass zugefallen sind, der mit der Auflage der Verwendung für «wohltätige Zwecke» verbunden ist, sind darüber hinausgehende Verwendungsarten im Sinne von «gemeinnützig», z.B. für kulturelle und gesellige Anlässe oder sportliche Tätigkeiten, nicht statthaft. Eine wohltätige Tätigkeit ist zwar in der Regel gemeinnützig; umgekehrt ist aber bei Weitem nicht jede gemeinnützige Tätigkeit wohltätig.