0295

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI_2015-361
Entscheiddatum
4. Juni 2015
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
Wahl- und Abstimmungsfreiheit; Unterstützung des Abstimmungskampfs; Fristwahrung
Verwendete Erlasse
Art. 34 Abs. 2 BV; § 19 Abs. 1 lit. c VRG; Art. 33 Abs. 2 lit. b KV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Schliessen sich öffentlichrechtliche Körperschaften, vorliegend politische Gemeinden, zur Organisation eines Abstimmungskampfes zusammen, sind Handlungen und öffentliche Äusserungen von Mitgliedern des «Komitees», die gleichzeitig gewählte Exekutivmitglieder der Körperschaft sind, der entsprechenden (politischen) Behörde zuzurechnen. In Stimmrechtssachen ist bei Handlungen (Realakten) der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme für die Anknüpfung der fünftägigen Rekursfrist massgebend. Am 10. April 2015 war allgemein bekannt, dass einige Gemeindepräsidentinnen und ‑präsidenten ein Komitee gegründet haben und dieses seine Mitglieder schriftlich aufgefordert habe, die Nein-Kampagne mit Beiträgen aus den Gemeindekassen zu finanzieren. Der Stimmrechtsrekurs vom 12. Mai 2015 gegen diese Massnahme erweist sich als verspätet. Die Teilnahme einer Gemeinde an einem kantonalen Abstimmungskampf ist nur dann zulässig, wenn sie unmittelbar und im Vergleich zu andern Gemeinden besonders stark berührt ist. Dabei darf sie nur ausnahmsweise und mit gebotener Zurückhaltung intervenieren. Haben politische Gemeinden das Gemeindereferendum gegen eine sie betreffende Gesetzesvorlage ergriffen, sind Behördenmitglieder dieser Gemeinden verpflichtet, zur Unterstützung des Gemeindereferendums ihre Position in den Abstimmungskampf einzubringen. Eine Komitee-Gründung und dessen (geringfügige) Finanzierung aus öffentlichen Mitteln beeinträchtigen die freie Meinungsbildung der Stimmberechtigten nicht und sind deshalb zulässig.

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