0294

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI_2014-557
Entscheiddatum
3. Oktober 2014
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Stichworte
freie Willens- und Meinungsbildung; Wahl- und Abstimmungsfreiheit; Behördeninformation
Verwendete Erlasse
Art. 34 Abs. 2 BV; § 6 Abs. 3 GPR
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Behörden sind verpflichtet, im Vorfeld von Abstimmungen die Stimmberechtigten korrekt und zurückhaltend zu informieren. Die Teilnahme einer Gemeinde an einem kantonalen Abstimmungskampf ist nur dann zulässig, wenn sie unmittelbar und im Vergleich zu andern Gemeinden besonders stark berührt ist. Dabei darf sie nur ausnahmsweise und mit gebotener Zurückhaltung intervenieren. Es genügt insbesondere nicht, wenn eine Abstimmungsvorlage in einer Gemeinde bloss konkrete Auswirkungen zeigt oder sonstwie von aktueller Bedeutung ist. Die kantonale Vorlage zur Änderung des PBG «Festlegung Mindestanteil preisgünstiger Wohnraum» betrifft alle urbanen Zentren des Kantons in gleicher Weise, weshalb das Kriterium der besonderen Betroffenheit einer einzelnen, bestimmten Stadt nicht erfüllt ist. Eine Abstimmungsempfehlung des Gemeindeparlaments dieser Stadt an die Stimmberechtigten mittels einer «Resolution» ist nicht zulässig und verstösst gegen die Wahl- und Abstimmungsfreiheit. Erscheint die Möglichkeit, dass die Abstimmung ohne den Mangel anders ausgefallen wäre, als derart gering, dass sie nicht mehr ernsthaft in Betracht fällt, so wird von der Aufhebung des Urnengangs selbst bei Vorliegen eines Mangels abgesehen.

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