0292

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1208/2014
Entscheiddatum
19. November 2014
Rechtsgebiet
Öffentlichkeitsprinzip
Stichworte
Informationszugang; Zugang zu eigenen Personendaten; Zuständigkeit; nicht rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren
Verwendete Erlasse
§ 20 Abs. 2 IDG; § 20 Abs. 3 IDG; § 23 IDG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten kann gegenüber jedem öffentlichen Organ geltend gemacht werden, das Personendaten über die gesuchstellende Person bearbeitet. Das gilt auch dann, wenn das öffentliche Organ die fraglichen Informationen an ein anderes weitergegeben hat, aber immer noch eine Kopie besitzt. Das öffentliche Organ ist aber nicht verpflichtet, Informationen (wieder) zu beschaffen.   Der Ausschluss des Informationszugangs nach IDG bei nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren (bzw. auch Zivil- und Strafverfahren) gilt grundsätzlich auch für den Anspruch auf Zugang zu den eigenen Personendaten. Ist ein Verfahren aber nicht beim ersuchten, sondern bei einem anderen öffentlichen Organ hängig, muss das ersuchte öffentliche Organ das Gesuch auf Zugang zu eigenen Personendaten dennoch (und ausschliesslich) gestützt auf das IDG prüfen.   Auch der Zugang zu den eigenen Personendaten bei einem öffentlichen Organ setzt eine Interessenabwägung voraus und kann beim Vorliegen (entgegenstehender) überwiegender öffentlicher und/oder privater Interessen ganz oder teilweise verweigert oder aufgeschoben werden.

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