0291

Entscheidinstanz
Sicherheitsdirektion
Geschäftsnummer
DS_2013.0336
Entscheiddatum
12. September 2013
Rechtsgebiet
Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Stichworte
vorsorglicher Entzug des Führerausweises; Alkoholmissbrauch; Nachweismethode
Verwendete Erlasse
Art. 14 Abs. 2 Bst. c SVG; Art. 16d Abs. 1 Bst. b SVG; Art. 30 VZV; Art. 11b Abs. 1 Bst. a VZV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Alkoholkonsum einer Person kann durch Haaranalyse (Ethylglucuronid-[EtG]-Konzen¬tration) festgestellt werden. Werte unter 30 pg/mg sprechen für einen Alkoholkonsum im sozial üblichen Rahmen. Bei Werten über 30 pg/mg, insbesondere bei einem festgestellten Wert von 90 pg/mg besteht ein starker Verdacht auf Alkoholmissbrauch. Entsprechend ist eine verkehrsmedizinische Abklärung anzuordnen und der Führerausweis vorsorglich zu entziehen. Ein strikter Beweis für eine die Fahreignung ausschliessende Alkoholproblematik ist beim vorsorglichen Entzug nicht erforderlich. Ebenso wenig spielt die Massnahmeempfindlichkeit eine Rolle, da der Entzug in erster Linie aus Gründen der Verkehrssicherheit im Interesse aller Verkehrsteilnehmenden erfolgt.

Für dieses Thema zuständig: