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Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 507/2015
Entscheiddatum
20. Mai 2015
Rechtsgebiet
Waffenrecht
Stichworte
Waffentragbewilligung; Bedürfnisnachweis; Vertrauenswürdigkeit
Verwendete Erlasse
Art. 8 Abs. 2 Waffengesetz; Art. 27 Abs. 2 Bst. a WG; Art. 52 Abs. 1 Bst. d Waffenverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Waffen tragen darf, wer keinen Waffenbesitz-Hinderungsgrund aufweist, wer glaubhaft macht, zum Selbst- oder Objektschutz tatsächlich angewiesen zu sein, und die notwendigen Prüfungen bestanden hat. Ein Hinderungsgrund besteht in einem Mangel an Vertrauenswürdigkeit. Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit der Bewilligung zum Waffentragen in der Öffentlichkeit eine besondere Verantwortung verliehen wird. Wer wegen vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Drogenkonsums verurteilt ist und wem die persönliche Armeewaffe durch das VBS entzogen wurde, weil sich als Hooligan bezeichnet habe und «schnell einmal rot sehe», wenn im Befehle nicht «passten» belegt das Fehlen von Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit. Dies gilt umso mehr, wenn behauptet wird, dass «Hooliganismus und Schlägertum» nicht der Wahrheit entsprächen und nur («puerile») Vorbringen gewesen seien, um der Wehrpflicht zu entgehen.

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