0289

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 461/2015
Entscheiddatum
6. Mai 2015
Rechtsgebiet
Schulrecht (Volksschule)
Stichworte
fremdsprachige Schulen; Aufnahmevoraussetzungen; Verhältnismässigkeitsprinzip
Verwendete Erlasse
§ 68 Abs. 2 Volksschulgesetz; § 2 Reglement über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen;  
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Das Volksschulamt erliess «Richtlinien zur Überprüfung der Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen» zur Konkretisierung des Reglements über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen, wonach ein Kind u.a. dann eine internationale Schule besuchen darf, wenn die Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen. Die Richtlinien definieren dies mit einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren. Danach müssen die Kinder eine Schule mit Zürcher Lehrplan besuchen. Die starre 5-Jahres-Frist kann zu Härtefällen führen, wenn ein Kind das Schulsystem in einem ungünstigen Zeitpunkt (z.B. kurz vor Abschluss der obligatorischen Schulzeit) wechseln müsste. In solchen Fällen überwiegt das Interesse des Kindes am (vorübergehenden) Verbleib in der bisherigen Schule das öffentliche Interesse daran, dass hier wohnende Kinder grundsätzlich nach Zürcher Lehrplan unterrichtet werden. Das Fehlen jeglicher Ausnahmemöglichkeit verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip; es ist daher in die Richtlinien aufzunehmen, dass das Volksschulamt Ausnahmen genehmigen kann. Keine Ausnahmeregelung zu treffen ist hingegen für i.d.R. jüngere Geschwister von Kindern, die aufgrund anderer Ausnahmebestimmungen (z.B. Einschulung im Ausland) nach fünf Jahren weiterhin die internationale Schule besuchen dürfen.

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