Art. 39 Bundesverfassung; Art. 51 Kantonsverfassung; 102 Abs. 3 Gesetz über die politischen Rechte
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Das direkte Quorum bestimmt, wie viel Prozent aller Parteistimmen eines Wahlkreises eine Liste oder Listegruppe erreichen muss, um an der Sitzverteilung teilzunehmen. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist ein Maximum von 10% zulässig. Das Quorum von 5% ist massvoll und seine Anwendung ein sachlicher Grund, um eine übermässige Zersplitterung der im Parlament einsitzenden politischen Kräfte zu vermeiden.