0285

Entscheidinstanz
Volkswirtschaftsdirektion
Geschäftsnummer
VD_13/2014
Entscheiddatum
2. September 2014
Rechtsgebiet
Gastgewerbe
Stichworte
Schliessungszeit; Voraussetzungen für die dauernde Hinausschiebung; befristeter Versuch; Lärmschutz
Verwendete Erlasse
§ 15 Gastgewerbegesetz, GGG; § 16 GGG; § 9 Gastgewerbeverordnung, GGV; Art. 7 Umweltschutzgesetz; Art. 2 Lärmschutzverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Dauernde Ausnahmen von der Schliessungszeit werden bewilligt, wenn die Nachtruhe und die öffentliche Ordnung nicht beeinträchtigt werden, d.h die gesetzlichen Voraussetzungen hinsichtlich Zonenkonformität und Lärmschutz erfüllt sind. Hierfür steht der Bewilligungsinstanz ein Tatbestandsermessen zu. Bei der Beurteilung der Lärmimmissionen von Gastwirtschaftsbetrieben hat sich die Vollzugsbehörde grundsätzlich um eine objektivierte Betrachtung zu bemühen, d.h. allfällige Lärmklagen sind durch Befragungen der Nachbarschaft, durch Polizeikontrollen oder durch Beobachtungsberichte zu verifizieren. Bei berechtigten Zweifeln, ob die Nachtruhe der Anwohner gewährleistet ist, kann die Bewilligung für einen befristeten Versuch erteilt werden. Ein Verstoss gegen das Rauchverbot in Innenräumen von Gastwirtschaftsbetrieben ist lediglich für die Beurteilung der Betriebsführung und somit im Zusammenhang mit der Patenterteilung bzw. mit dem Patententzug massgeblich.

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