0284

Entscheidinstanz
Volkswirtschaftsdirektion
Geschäftsnummer
VD_24/2014
Entscheiddatum
20. Oktober 2014
Rechtsgebiet
Übriges Verwaltungsrecht
Stichworte
Verwaltungssanktion; Dokumentationspflicht gemäss Entsendegesetz; selbstständige Dienstleistungserbringer
Verwendete Erlasse
Art. 1a Entsendegesetz, EntsG; Art. 9 Abs. 2 Bst. a EntsG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Ausländische Dienstleistungserbringer, die sich auf selbstständige Erwerbstätigkeit berufen, müssen dies gegenüber den zuständigen Kontrollorganen nachweisen, indem sie drei Dokumente mit stets sich führen: Meldebestätigung gemäss Art. 6 EntsG, Formular A1 und Bestätigung des auszuführenden Auftrages. Kann der ausländische Dienstleistungserbringer eines der genannten Dokumente anlässlich der Kontrolle nicht sofort vorweisen, verletzt er bereits die Dokumentationspflicht. Es obliegt dabei im Ermessen der kantonalen Behörde, darüber zu entscheiden, ob und in welcher Höhe ein Verstoss geahndet wird.

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