Zur Durchsetzung des gegenüber neuen EU-Mitgliedstaaten (bis Mai 2016) und Drittstaatsangehörigen geltenden Inländerländervorrangs als Zulassungsbeschränkung muss ein Arbeitgeber nachweisen, dass er Rekrutierungsbemühungen auf dem inländischen Arbeitsmarkt unternommen und dort keine entsprechende Arbeitskraft (Schweizer oder in den schweizerischen Arbeitsmarkt integrierte ausländische Arbeitskräfte) gefunden hat. Suchbemühungen sind unzureichend, wenn sich die zu besetzende Stelle einzig über das RAV oder auf dem Internetportal (www.jobroom.ch) und nicht auch in der Fach- und Tagespresse ausgeschrieben wird bzw. weitere elektronische Medien eingesetzt werden. Stelleninserate dürfen nicht auf eine bestimmte (bestehende Wunsch-)Person zugeschnitten sein, so dass andere Kandidatinnen und Kandidaten (zum Vornherein) ausgeschlossen werden können.