0281

Entscheidinstanz
Volkswirtschaftsdirektion
Geschäftsnummer
VD_23/2014
Entscheiddatum
30. September 2014
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Stichworte
Kurzaufenthaltsbewilligung AuG; arbeitsmarktliche Vorprüfung; Inländervorrang, Drittstaatenregel
Verwendete Erlasse
Art. 18, 21, 23 Ausländergesetz, AuG; Art. 40 AuG; Art. 23 AuG; Art. 40 AuG; Art. 83 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der arbeitsmarktliche Vorentscheid umfasst die Prüfung, für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen betreffend gesamtwirtschaftliches Interesse, Vorrang schweizerischer oder inländischer Arbeitnehmenden sowie beruflicher Qualifikation der ausländischen Person aus dem Drittstaat (Nicht-EU/EFTA-Staat) erfüllt sind. Für die Berücksichtigung des Inländervorrangs genügt eine einmonatige Stellenausschreibung in der Regel nicht, um glaubhaft darzulegen, dass diese in zeitlicher Folge und inhaltlich zweckmässiger Art ein echtes Bemühen aufzeigen, die fragliche Stelle mit inländischen Bewerbern bzw. solchen aus EU/EFTA-Staaten zu besetzen.   Für die Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt ist entscheidend, ob die sich bewerbende Person als Führungskraft, Spezialistin oder Spezialist bzw. andere qualifizierte Arbeitskraft betrachtet werden kann; (übertriebene) sprachliche Anforderungen dürfen dabei nicht zum Ausschluss von potenziellen Kandidatinnen und Kandidaten führen. Anwendungsfall einer Hauswirtschaftsleiterin in der Hotellerie.  

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