0280

Entscheidinstanz
Volkswirtschaftsdirektion
Geschäftsnummer
VD_92/2013
Entscheiddatum
7. Juli 2014
Rechtsgebiet
Ausländerrecht
Stichworte
Kurzaufenthaltsbewilligung AuG; arbeitsmarktliche Vorprüfung; Spezialitätenkoch; Stellenetat
Verwendete Erlasse
Art. 18 ff. Ausländergesetz, AuG; Art. 40 AuG; Art. 83 Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, VZAE ; Ziff. 4.7.9.1 Weisungen AuG (SEM)
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der arbeitsmarktliche Vorentscheid umfasst die Prüfung, für die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit die Voraussetzungen betreffend gesamtwirt-schaftliches Interesse, Vorrang schweizerischer oder inländischer Arbeitnehmenden sowie beruflicher Qualifikation der ausländischen Person aus dem Drittstaat (Nicht-EU/EFTA-Staat) erfüllt sind. Um als Spezialitätenrestaurant zu gelten, muss der Betrieb einen Stellenetat von mindestens fünf Vollzeitstellen (500 Stellenprozent) betragen. Dieses Kriterium dient der Sicherung der Qualitätsstandards und stellt zugleich ein geeignetes Kriterium dar, um Missbräuchen vorzubeugen.

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