0279

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-GAZ_2014/586
Entscheiddatum
20. Juni 2014
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Heirat im Ausland; Anerkennungsvorbehalt; Zwangsheirat
Verwendete Erlasse
Art. 27 IPRG; Art. 99 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Art. 181a Abs. 2 StGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Eine im Ausland und unter Zwang erfolgte Eheschliessung ist mit dem materiellen ordre public in der Schweiz nicht vereinbar und kann nicht anerkannt werden. Ein vom Amtes wegen zu prüfender Verstoss gegen den ordre public kommt, neben der zivilrechtlichen Ungültigkeit der unfreiwillig geschlossenen Ehe, durch die Strafbarkeit einer – auch im Ausland – erzwungenen Eheschliessung zum Ausdruck.

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