Eine im Ausland und unter Zwang erfolgte Eheschliessung ist mit dem materiellen ordre public in der Schweiz nicht vereinbar und kann nicht anerkannt werden. Ein vom Amtes wegen zu prüfender Verstoss gegen den ordre public kommt, neben der zivilrechtlichen Ungültigkeit der unfreiwillig geschlossenen Ehe, durch die Strafbarkeit einer – auch im Ausland – erzwungenen Eheschliessung zum Ausdruck.