0277

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-GAZ_2013/1230
Entscheiddatum
10. Februar 2014
Rechtsgebiet
Bürgerrecht
Stichworte
ordentliche Einbürgerung; Voraussetzungen; Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung
Verwendete Erlasse
Art. 12–15c BüG; § 6 BüV; § 21 BüV; § 26 BüV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die ordentliche Einbürgerung setzt u.a. einen «unbescholtenen Ruf» voraus, der gegeben ist, wenn eine gesuchstellende Person die schweizerische Rechtsordnung beachtet. Die Erfüllung dieser Voraussetzung wird anhand der Auszüge aus dem Straf- und dem Betreibungsregister beurteilt, wobei auch laufende Strafuntersuchungen mit einzubeziehen sind und weitere Abklärungen getroffen werden können.   Die Voraussetzungen für eine Einbürgerung sind nicht erfüllt, wenn die gesuchstellende Person wiederholt schwerwiegende Verkehrsdelikte begangen hat, die zu unbedingten Verurteilungen geführt haben, die im Strafregister noch nicht gelöscht sind.

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