0276

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-GAZ_2013/712
Entscheiddatum
21. Oktober 2013
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Geburten im Ausland; Eintragung im Personenstandsregister; nicht erwiesene Vaterschaft
Verwendete Erlasse
Art. 23 ZStV; Art. 25 ff. IPRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die im Ausland erfolgte Geburt von Kindern ausländischer Staatsangehörigkeit wird im schweizerischen Personenstandsregister beurkundet, wenn bereits Zivilstandsereignisse betreffend ihre Eltern (Vater und/oder Mutter) unabhängig deren Nationalität erfasst worden sind.   Die Beurkundung der Mutterschaft folgt dem Grundsatz mater semper certa est.   Die Beurkundung einer Vaterschaft im schweizerischen Personenstandsregister erfolgt, wenn das massgebliche Recht die Vaterschaft vermutet oder die Vaterschaft durch eine zuständige Behörde festgestellt oder zugesprochen wurde oder auf einer Willenskundgebung beruht.   Fehlen sowohl Anerkennung und Adoption als auch die rechtliche Grundlage für eine Vaterschaftsvermutung (kein rechtlichter Bestand der in der Schweiz geschlossenen Ehe im Geburtsland der Kinder), braucht nicht geprüft zu werden, ob eine Beurkundung mit dem schweizerischen ordre public vereinbar wäre.

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