0275

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI-GAZ_2012/2352
Entscheiddatum
1. März 2013
Rechtsgebiet
Zivilstandswesen
Stichworte
Beurkundung des Personenstandes ; Beglaubigung von Zivilstandsakten; Bestätigung der Echtheit, Notwendigkeit; Verhältnismässigkeit
Verwendete Erlasse
Art. 39 ZGB; Art. 7 ZStV; Art. 15a ZStV; Art. 16 ZStV
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Bei einer Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Identität der beteiligten Personen nachgewiesen ist und die Angaben richtig, vollständig sowie auf dem neusten Stand sind, damit die Beweiskraft der Register gesichert ist.   Bei der näheren Prüfung steht die Beglaubigung der Urkunden durch die zuständige ausländische Behörde im Vordergrund, die notwendig und geeignet ist, die Echtheit und Richtigkeit des Inhalts nachzuweisen oder Fälschungen zu erkennen (E. 3.2 und 3.3).   Beurteilung der Zumutbarkeit (d.h. die Verhältnismässigkeit allfälliger Nachteile) für eine einbürgerungswillige Familie anerkannter Flüchtlinge, deren Status in der Schweiz nicht gefährdet ist, wenn für das Prüfungsverfahren keine direkte Kontaktnahme zu den Heimatbehörden erforderlich ist und deshalb keine Gefahr für dortige Angehörige besteht, gegenüber dem öffentlichen Interesse an zuverlässig beurkundeten Personendaten (E. 3.4).

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