0273

Entscheidinstanz
Volkswirtschaftsdirektion
Geschäftsnummer
VD_78/2013
Entscheiddatum
18. Juli 2014
Rechtsgebiet
Öffentlichkeitsprinzip
Stichworte
Informationszugang; Zuständigkeit, Hauptadressat; Informationen/Akten Dritter; Stillschweigevereinbarung
Verwendete Erlasse
§ 3 [Abs. 2] IDG; § 9 Abs. 2 IDV; § 13 Abs. 2 IDV; § 14 Abs. 3 PVG; § 25 Abs. 1 PVG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Informationen, die ein öffentliches Organ zur Erfüllung seiner gesetzlichen (öffentlichen) Aufgabe von Dritten als Hauptadressat erhält, unterliegend grundsätzlich dem Anspruch auf Informationszugang. Ein Anspruch entfällt, soweit das öffentliche Organ zwar über solche Informationen verfügt, diese aber nicht zur Erfüllung seiner Aufgabe benötigt. Eine mit weiteren Dritten getroffene Vereinbarung zum Stillschweigen schliesst eine Interessenabwägung nicht zum Vornherein aus; sie ist als Schutz der Privatsphäre zu gewichten. Dem Anspruch auf Informationszugang, insbesondere der Öffentlichkeit, kann mit Medienmitteilungen Genüge getan werden.

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