0271

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 772/2014
Entscheiddatum
9. Juli 2014
Rechtsgebiet
Wasserwirtschaft
Stichworte
öffentliches Gewässer; Seegebiet; Privateigentum; Uferlinie
Verwendete Erlasse
§ 3 WWG; § 5 WWG; § 6 Abs. 3 WWG; Art. 664 ZGB
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Das Privateigentum wird durch das Bundeszivilrecht grundsätzlich abschliessend geregelt. § 1 VRG sieht vor, dass öffentlich-rechtliche Angelegenheiten von den Verwaltungs-behörden und vom Verwaltungsgericht entschieden werden, während privatrechtliche Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend zu machen sind. Gemäss § 5 Abs. 1 WWG sind offene Oberflächengewässer öffentlich, soweit an ihnen nicht Privateigentum nachgewiesen wird. Auf dieser gesetzlichen Grundlage wird der Zürichsee – als Ganzes und damit einschliesslich von Bootsstationierungsplätzen (sogenannte Haaben, offene und überdeckte Teile) – als öffentliches Gewässer bezeichnet. Soweit entgegen einer behördlichen Feststellung behauptet wird, es liege im fraglichen Bereich kein öffentliches Gewässer und insofern Privateigentum an der streitbetroffenen Wasserfläche vor, ist dies auf dem Zivilweg nachzuweisen, um so die gesetzliche Vermutung umzustossen.

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