0270

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 1314/2013
Entscheiddatum
27. November 2013
Rechtsgebiet
Übriges Verwaltungsrecht
Stichworte
Staatsbeiträge; Betriebsbeitrag an Jugendheim, Kostenanteil; Schwankungsfonds, Berücksichtigung eigener Mittel; Legalitätsprinzip
Verwendete Erlasse
§ 7 Abs. 2 Jugendheimgesetz; § 18 Jugendheimverordnung; § 2 Übergangsbestimmung zur Ä vom 26.9.2012; § 9 lit. c Staatsbeitragsgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die zwischen 2008 und 2011 gültig gewesene Jugendheimverordnung sah pauschalierte Zahlungen an die Heime vor. Diese hatten einen Betriebsgewinn in den «Schwankungsfonds» einzuzahlen; aus diesem durften spätere Verluste aus Unterbelegung ausgeglichen werden. Das Verwaltungsgericht beurteilte diverse Bestimmungen der JugendheimeV als nicht rechtskonform. Die Verordnung wurde daraufhin überarbeitet; ab 2012 galt wieder das frühere Defizitsystem.   Durch die frühere JugendheimeV war ein gesetzeswidriger Zustand geschaffen worden; dieser darf ebenfalls über eine Verordnung wieder behoben werden. Die Übergangsbestimmungen gehen nicht über die Bestimmungen des StBG und der JugendheimeV hinaus, welche besagen, dass zumutbare Eigenleistungen zu erbringen sind und die finanzielle Leistungsfähigkeit des Beitragsempfängers zu berücksichtigen ist. Es handelt sich um eine Berücksichtigung des Vermögens, und nicht um einen Widerruf oder eine Rückforderung von Staatsbeiträgen. Die Bestimmung ist sehr offen formuliert, doch war die geplante Anwendung von Beginn weg bekannt und handelt es sich um einen einmaligen, zeitlich befristeten Spezialfall. Sowohl die Übergangsbestimmungen als auch deren konkrete Anwendung erweisen sich als recht- und verhältnismässig.

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