0268

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_989/2009
Entscheiddatum
3. August 2012
Rechtsgebiet
Personalrecht
Stichworte
vorzeitige Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses; Freistellung; Kompensation von Ferientagen; «Ferienunfähigkeit» infolge Krankheit
Verwendete Erlasse
Bundesrecht     kantonales Recht; Art. 321a OR     § 16 lit. d PG; Art. 329c OR     § 15 Abs. 3 VVO; Art. 329d OR     § 82 Abs. 2 VVO; Art. 336c OR     § 83 VVO
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Dass Ferien während der Dauer der Arbeitsverhältnisses nicht durch Geldleistungen abgegolten werden dürfen (als Ausfluss des Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer sich erholen zu lassen), gilt grundsätzlich auch nach der Kündigung, wenn Ferientage tatsächlich als solche bezogen werden können. Es entspricht der Treuepflicht des Arbeitnehmers, im Falle einer Freistellung (bei voller Lohnzahlung) Ferien zu beziehen, wenn die Freistellungsdauer den noch verbleibenden Ferienanspruch wesentlich übersteigt. Ein tatsächlicher Ferienbezug bei vorzeitiger Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnis ist umso eher möglich, als es an einem einer Kündigung immanenten Überraschungsmoment fehlt.   Krankheit oder Unfall während der Ferien kann zu «Ferienunfähigkeit» führen, wenn wegen Bettruhe, medizinischer Behandlungen, regelmässigem Arztbesuch über längerer Zeit, Spitalaufenthalt oder allgemeinem Unwohlsein eine Entspannung und Erholung nicht eintreten kann. Die Beeinträchtigungen müssen ein einigermassen erhebliches Ausmass angenommen haben, um den Ferienzweck vereiteln zu können; Arbeitsunfähigkeit führt nicht in jedem Fall zu Ferienunfähigkeit.

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