Art. 7 Bundesgesetz über die Unfallversicherung; Art. 12 Verordnung über die Unfallversicherung; § 42 Personalgesetz; § 99 Vollzugsverordnung zu PG; § 198 VVO
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Abgrenzung zwischen Berufsunfall und Nichtberufsunfall. Ein Unfall, der sich auf dem Weg zu oder von einer Weiterbildungsveranstaltung ereignet, die vom Arbeitgeber weder angeordnet noch obligatorisch erklärt wurde, gilt als Nichtberufsunfall. Frage offen gelassen, ob eine vom Arbeitgeber angeordnete oder für obligatorisch erklärte Weiterbildung ausserhalb des üblichen Arbeits- oder Wohnortes als Dienstreise qualifiziert werden kann.