Kündigung nach langdauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit; Verhältnismässigkeit, mildere Massnahmen; Festlegung von Entschädigung und Abfindung; Arbeitsunfähigkeit und Ferienunfähigkeit; Arbeitszeugnis
Wird nach Beendigung der ausserordentlichen Lohnfortzahlung infolge (teilweiser) Arbeitsunfähigkeit, eine Arbeitsleistung erbracht, welche die ärztlich bescheinigte Arbeitsfähigkeit zeitlich übersteigt, ist dies im Rahmen des Gleitzeitsaldos zu berücksichtigen bzw. kompensieren und nicht mit Lohn abzugelten (Auszahlung von Mehrzeitguthaben). Die Kündigung durch den Staat als Arbeitgeber setzt einen sachlich zureichenden Grund voraus, der bei langer Zeit wiederholt oder dauernder Arbeitsverhinderung der oder des Angestellten aus gesundheitlichen Gründen erfüllt sein kann. Ist die (dauernde) Arbeitsunfähigkeit eine teilweise, gebietet das Verhältnismässigkeitsprinzip die Prüfung einer Teilentlassung als mildere Massnahme. Die Entschädigung infolge ungerechtfertigter Entlassung hat pönalen Charakter, weshalb die Schwere der Verfehlungen des Arbeitgebers, insbesondere das Vorgehen vor und bei der Kündigung, für die Bemessung zu berücksichtigen ist. Die Festlegung der Abfindung bei unverschuldeter Entlassung innerhalb des gesetzlichen Rahmens (nach Alter und Dienstalter) aufgrund der persönlichen Verhältnisse der oder des Angestellten. Ein Ferienbezug trotz ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit führt nicht in jedem Fall zu «Ferienunfähigkeit» und kann bei der Berechnung abwesenheitsbedingter Ferienkürzung berücksichtigt werden. Anforderungen an ein Arbeitszeugnis; Berücksichtigung der Umstände der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, insbesondere bei Unverhältnismässigkeit.