0265

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 813/2014
Entscheiddatum
20. August 2014
Rechtsgebiet
Personalrecht
Stichworte
ungerechtfertigte fristlose Entlassung; Abfindung, Berechnung
Verwendete Erlasse
§ 26 Abs. 5 PG; § 7 PVO; § 16g VVO
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die Abfindung wegen unverschuldeter Entlassung richtet sich nach dem auf Lebens- und Dienstalter beruhenden Rahmen, wobei die Umstände des Einzelfalles und insbesondere die persönlichen Verhältnisse und die Arbeitsmarktchancen, die Dienstzeit und der Kündigungsgrund angemessen berücksichtigt werden. Eine allfällige Erhöhung der Abfindung berechnet sich ausgehend vom unteren Wert des Rahmens aus und nicht – wegen besonderer Verhältnisse – von dessen Mitte. Die entsprechende Praxisänderung des Personalamts ist zulässig. Anwendung auf den Einzelfall.

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