0263

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_1562/2011
Entscheiddatum
10. April 2012
Rechtsgebiet
Veterinärwesen
Stichworte
Hundehaltung, Beissvorfall; Sicherheit des frei zugänglichen öffentlichen Raums; Verhältnismässigkeit von Massnahmen
Verwendete Erlasse
Art. 24 Tierschutzgesetz; Art. 77 f. Tierschutzverordnung; § 9 Hundegesetz; § 11 Hundegesetz; §§ 18 f. Hundegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die definitive Beschlagnahmung eines 25 kg schweren Schäferhundes ist verhältnismässig und nicht zu beanstanden, wenn der Schäferhund innert zwei Jahren zwei minderjährige Kinder gebissen hat, der fragliche Hundehalter schon früher gegenüber behördlichen Anordnungen uneinsichtig war, sich behördlichen Anordnungen – insbesondere der Leinenpflicht – immer wieder widersetzte, und auch Bussen und Hundetraining an seinem Verhalten nichts geändert haben. Unter diesen Umständen überwiegt das Interesse an der Hundebeschlagnahmung aus Sicherheitsgründen, zumal im konkreten Fall die Hundehaltung nicht grundsätzlich verboten wird. Mit der Anordnung eines teilweisen Hundehalteverbotes wird dem Rekurrenten die weitere Haltung von höchstens 10 kg schweren Gesellschaftshunden erlaubt und lediglich die Haltung grosser Hund verboten, die für Kinder ein erhöhtes Gefährdungs- und Verletzungsrisiko darstellen.

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