0262

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_849/2013
Entscheiddatum
12. April 2013
Rechtsgebiet
Veterinärwesen
Stichworte
Tierschutz, Heimtierhaltung; definitive Beschlagnahmung eines Hundes; Tierhalteverbot
Verwendete Erlasse
Art. 4 Tierschutzgesetz; Art. 23 f. TSchG; § 11 Kantonales Tierschutzgesetz; § 18 Hundegesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Bei Missachtung dieser Vorschriften hat die zuständige Behörde die geeigneten Massnahmen gegenüber dem Tierhalter zu ergreifen, z.B. Tiere beschlagnahmen, anderweitig unterbringen und/oder ein Tierhalteverbot auf bestimmte oder unbestimmte Zeit aussprechen, wenn der Betroffene objektiv unfähig ist, Tiere zu halten. Darstellung dieser Grundsätze anhand eines Falles, bei welchem sich die Unfähigkeit zur Tierhaltung aus den Lebensumständen und der gesundheitlichen Situation der Tierhalterin ergibt.

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