0261

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_708/2012
Entscheiddatum
31. Oktober 2013
Rechtsgebiet
Veterinärwesen
Stichworte
Tierhalteverbot; Verhältnismässigkeit; Bindungswirkung von (Straf)urteilen
Verwendete Erlasse
Art. 23 ff. Tierschutzgesetz; Art. 3 ff. Tierschutzverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Nach den Vorschriften des Tierschutzgesetzes hat, wer mit Tieren umgeht, ihren Bedürfnissen in bestmöglicher Weise Rechnung zu tragen und, soweit es der Verwendungszweck zulässt, für ihr Wohlergehen zu sorgen. Niemand darf ungerechtfertigt einem Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen, es in Angst versetzen oder in anderer Weise seine Würde missachten. Ein Tierhalteverbot kann gegen eine Person ausgesprochen werden, wenn sie wegen wiederholter oder schwerer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung bestraft worden ist oder aus anderen Gründen unfähig ist, Tiere zu halten oder zu züchten. Eine Verwaltungsbehörde darf nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat. Die Bindungswirkung erstreckt sich nicht auf das Rechtsfolgeermessen bzw. die Beurteilung des Verschuldens der bestraften Person durch den Strafrichter. Beurteilung der Verhältnismässigkeit eines Halteverbots als äusserste Massnahme. Wo Tiere aus Vernachlässigung einen qualvollen Tod erleiden, ist von einer schweren Zuwiderhandlung gegen die Tierschutzvorschriften auszugehen.

Für dieses Thema zuständig: