Gegen Hundehalterinnen oder Hundehalter, die es unterlassen, Vorkehrungen zu treffen, dass ihr Hund Menschen oder Tiere nicht gefährdet, oder nicht in der Lage sind, ihre Tiere so zu führen, dass sie weder Mensch noch Tier gefährden, belästigen oder in der bestimmungsgemässen und sicheren Nutzung des frei zugänglichen (öffentlichen) Raumes beeinträchtigen, sind die zur Gewährleistung der Sicherheit von Mensch und Tier erforderlichen Massnahmen anzuordnen (z.B. Auflagen zum Ausführen des Hundes, Leinenpflicht, Maulkorbpflicht). Bei der Prüfung, ob und welche Massnahmen anzuordnen sind, dürfen grundsätzlich auch länger zurückliegende Vorfälle berücksichtigt werden.