Erfolgt die (vorläufige) Beschlagnahme eines Heimtieres zu Recht, hat die Halterin oder der Halter die Unterbringungskosten zu tragen. Dabei handelt es sich um Vollstreckungs- oder Vollzugskosten, die nicht vom Institut der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst werden. Dieses Institut betrifft die Verfahrenskosten und gewährleistet den kostenlosen Zugang zum Recht, wenn die Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit erstellt sind.