0259

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_606/2012
Entscheiddatum
15. November 2013
Rechtsgebiet
Veterinärwesen
Stichworte
Tierschutz; vorläufige Beschlagnahme eines Hundes; Vollstreckungskosten/Verfahrenskosten; Kostenauflage, unentgeltliche Rechtspflege
Verwendete Erlasse
Art. 24 Tierschutzgesetz; § 13 Verwaltungsrechtspflegegesetz; § 16 VRG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Erfolgt die (vorläufige) Beschlagnahme eines Heimtieres zu Recht, hat die Halterin oder der Halter die Unterbringungskosten zu tragen. Dabei handelt es sich um Vollstreckungs- oder Vollzugskosten, die nicht vom Institut der unentgeltlichen Rechtspflege erfasst werden. Dieses Institut betrifft die Verfahrenskosten und gewährleistet den kostenlosen Zugang zum Recht, wenn die Mittellosigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit erstellt sind.

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