0258

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_798/2013
Entscheiddatum
14. Oktober 2013
Rechtsgebiet
Gesundheitswesen
Stichworte
Selbstständige Berufsausübung als Zahnarzt; Befristung der Bewilligung
Verwendete Erlasse
Art. 34 ff. Medizinalberufegesetz; §§ 3 ff. Gesundheitsgesetz; § 62 GesG; § 3 Verordnung über die universitären Medizinalberufe
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die mit dem neuen Recht betreffend die Medizinalberufe eingeführte Befristung von Bewilligungen zur selbstständigen Berufsausübung ist auch auf bestehende d.h. altrechtliche Bewilligung anwendbar, wobei diese aufgrund bisherigen Rechts erteilten Bewilligungen in Kraft bleiben. Innert der Übergangsfrist nach dem Inkrafttreten des Gesundheitsgesetzes sind die altrechtlichen, unbefristeten Bewilligungen an die neue Gesetzgebung anzupassen und auf zehn Jahre zu befristen. Abgrenzung der Anpassung gegenüber der Erneuerung einer bereits befristeten Bewilligung. Ergibt sich anlässlich der Anpassung der Bewilligung an die Befristung, dass Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die mit der selbstständigen Berufsausübung einhergehenden Pflichten verletzt wurden, kann und muss unabhängig von der Anpassung ein Entzugs- oder Disziplinarverfahren eingeleitet werden.

Für dieses Thema zuständig: