0257

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_451/2011
Entscheiddatum
23. August 2013
Rechtsgebiet
Gesundheitswesen
Stichworte
Alters- und Pflegeheim (Betriebserweiterung); Betriebsbewilligung; Alterswohnungen und -siedlungen
Verwendete Erlasse
Art. 39 Krankenversicherungsgesetz; § 5 Pflegegesetz; §§ 4 ff. Verordnung über die Pflegeversorgung; §§ 35 f. Gesundheitsgesetz
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Der Betrieb von Alters- und Pflegeheimen und Pflegeheimen ist bewilligungspflichtig. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Institution für die angebotenen Leistungen entsprechend eingerichtet ist, über das für eine fachgerechte Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendige Personal verfügt,eine gesamtverantwortliche Leitung bezeichnet hat und ein Mitglied derselben die Verantwortung für die Einhaltung der gesundheitspolizeilichen Vorschriften übernommen hat. Betriebserweiterungen sind in gleicher Weise bewilligungspflichtig.   Bewilligungsfähigkeit der Erweiterung eines Alters- und Pflegeheims um Wohnungen und Einzelzimmer in einem separaten Gebäude. Entscheidend ist das Mass der Einbindung der unter die Erweiterung fallenden Unterkünfte in das bestehende Heim und insbesondere in dessen Pflegeinfrastruktur; die zumindest anfängliche Selbstständigkeit der Bewohnenden und der Ausstattungskomfort der Unterkünfte sind nicht ausschlaggebend.  

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