0256

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_51/2011
Entscheiddatum
20. Dezember 2012
Rechtsgebiet
Gesundheitswesen
Stichworte
Selbstständige ärztliche Tätigkeit; Entzug der Bewilligung wegen Straffälligkeit; Verhältnismässigkeit, Prüfung milderer Massnahmen
Verwendete Erlasse
Art. 36 Medizinalberufegesetz; Art. 38 MedBG; § 11 Gesundheitsgesetz; §§ 5 ff. Medizinalberufeverordnung
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Die selbstständige Ausübung eines Medizinalberufs (Ärztin/Arzt usw.) setzt – neben dem Nachweis der entsprechenden fachlichen Voraussetzungen – Vertrauenswürdigkeit voraus. Zur Vertrauenswürdigkeit gehört ein guter Leumund. Die Vertrauenswürdigkeit dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Das bedeutet, dass aufgrund der bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung der Medizinalperson erwartet werden kann, dass sie bei ihrer selbstständigen Tätigkeit in jeder Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet. Die Vertrauenswürdigkeit kann auch wegen eines Fehlverhaltens der Medizinalperson, das ausserhalb der eigentlichen Berufsausübung erfolgte, verneint werden. Entzug bzw. Nichterteilung der Bewilligung bei Vorliegen strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, Kindsentführung und Urkundendelikten.  

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