Die selbstständige Ausübung eines Medizinalberufs (Ärztin/Arzt usw.) setzt – neben dem Nachweis der entsprechenden fachlichen Voraussetzungen – Vertrauenswürdigkeit voraus. Zur Vertrauenswürdigkeit gehört ein guter Leumund. Die Vertrauenswürdigkeit dient dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Gesundheit. Das bedeutet, dass aufgrund der bisherigen Berufstätigkeit und Lebensführung der Medizinalperson erwartet werden kann, dass sie bei ihrer selbstständigen Tätigkeit in jeder Hinsicht Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bietet. Die Vertrauenswürdigkeit kann auch wegen eines Fehlverhaltens der Medizinalperson, das ausserhalb der eigentlichen Berufsausübung erfolgte, verneint werden. Entzug bzw. Nichterteilung der Bewilligung bei Vorliegen strafrechtlicher Verfolgung und Verurteilung wegen Freiheitsberaubung, Kindsentführung und Urkundendelikten.