0255

Entscheidinstanz
Gesundheitsdirektion
Geschäftsnummer
GD_32/2013
Entscheiddatum
25. November 2013
Rechtsgebiet
Gesundheitswesen
Stichworte
Selbstständige Berufsausübung als Tierarzt; lebenslange Fortbildung im Fachgebiet; Anforderungen an Inhalt und Nachweis
Verwendete Erlasse
Art. 37 Medizinalberufegesetz; Art. 40 Bst. b MedBG
Zusammenfassung (verfasst von der Staatskanzlei)
Personen, die selbstständig einen Medizinalberuf ausüben, sind von Gesetzes wegen verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten durch lebenslange Fortbildung zu vertiefen, erweitern und verbessern. Die Festlegung dieser Berufspflicht hat als Gegenstand einer individuell-konkreten Anordnung keine rechtliche Wirkung. Generelle Erwägungen zur Fortbildungspflicht: Die Fortbildungspflicht soll gewährleisten, dass die einzelne Medizinalperson in Bezug auf Fachwissen und berufliche Kompetenz auf dem aktuellen Stand ist. Standesregeln der einzelnen Berufsgattungen können bei der Prüfung, ob die Fortbildungspflicht erfüllt wurde, nicht zu objektivem Recht erhoben, sondern höchstens als Auslegungshilfe herangezogen werden.

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